Auf unseren Internetseiten (siehe Gliederung links) gelangen Sie anmelde- und gerichtskostenfrei zu den aktuellen Zwangsversteigerungsterminen, mit Satellitenaufnahmen, zeitnah erstellten Fotos sowie Gutachten bzw. Gutachtenauszügen, die hier im Auftrag der Amtsgerichte veröffentlicht werden.
GIM = GerichtsIMmobilien 24 = 24 Std. am Tag
Interessenten erhalten die Möglichkeit, sich mit den Objekten intensiv zu beschäftigen, ohne die Geschäftsstellen der Amtsgerichte zu bemühen und können direkt mit den so verfügbaren aktuellen Informationen das Bankgespräch suchen. Die qualifizierte Vorauswahl am eigenen Bildschirm vermindert zudem den Besichtigungstourismus bei Mitmenschen, die sich häufig in einer sehr schwierigen Situation befinden.
Hinweise:
- Allgemeine Informationen zum Zwangsversteigerungsverfahren liefert das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein über folgenden Link: Zwangsversteigerungsverfahren.
- Die Sicherheitsleistung in einem Zwangsversteigerungstermin, so sie denn von einem hierzu Berechtigten verlangt wird, ist nur noch bargeldlos möglich.
- Urteile des Bundesgerichtshofs zum Fotografieren von Gebäuden und der Verbreitung der Fotos:
- BGH-Urteil vom 19. Mai 2009, AZ: VI ZR 160/08:
...“liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen.
- BGH-Urteil vom 9. März 1989, AZ.: I ZR 54/8:
Leitsatz: „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne daß das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird - »Friesenhaus«“
Haftungsausschluss: Die Inhalte dieser Website werden mit Sorgfalt recherchiert, z.B. werden bei Erstterminen ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin die Bilddateien für die Internetveröffentlichungen erstellt. Gleichwohl übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf diesen Seiten befindlichen Informationen. Veröffentlichungen von Gutachten, Gutachtenteilen oder Veröffentlichungstexten der Amtsgerichte beruhen auf Informationen von Dritten und werden in diesem Falle entsprechend gekennzeichnet (siehe auch die "rechtlichen Hinweise" unter Impressum). Seitens der Amtsgerichte wird darauf hin gewiesen: "ein Erwerber ersteht ein Objekt wie es steht und liegt, ohne Gewährleistungsansprüche."
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